Öffnungszeiten
Eintrittspreise
Badelandschaft Saunalandschaft
Montag 14:00 - 21:00 14:00 - 21:00
Dienstag 09:00 - 22:00 09:00 - 22:00
Mittwoch 07:00 - 22:00 09:00 - 22:00
Donnerstag 09:00 - 22:00 09:00 - 22:00
Freitag 09:00 - 22:00 09:00 - 22:00
Samstag 09:00 - 22:00 09:00 - 22:00
Sonntag 09:00 - 20:00 09:00 - 20:00

Badelandschaft

  1,5 Stunden 3 Stunden gesamter Tag
Erwachsene 4,00 € 4,50 € 6,00 €
Ermäßigt* 2,50 € 3,00 € 4,50 €

 

Familientageskarte (max. 2 Erwachsene und 3 Kinder): 13,00 €

*ermäßigt werden: 4-16 Jährige, Schüler und Studenten bis 28 Jahre, Bufdis (Bundesfreiwilligendienst) und FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr), Schwerbehinderte ab 50%. Ermäßigungen gelten nur für die Badelandschaft. Kinder unter 4 Jahren haben freien Eintritt.

 

Saunalandschaft

  4 Stunden Tageskarte
Einheitspreis 18,00€ 20,00€

 

Bitte beachten:

Dienstags ist Damensauna im Freizeitbad Jurawell!

An gesetzlichen Feiertagen, falls nicht anderes angegeben, gelten die Öffnungszeiten für Sonn- und Feiertage. Kassenschluss ist eine Stunde vor Betriebsschluss, die Badezeit endet 30 Minuten vor Betriebsschluss. Leider ist derzeit keine Zahlung mittels Girocard ("EC-Karte") vor Ort möglich!

Haus- und Badeordnung

§ 1 Allgemeines

Im Freizeitbad Jurawell soll der Gast Spiel und Spaß, Erholung, Entspannung und Ruhe finden. Es soll eine Steigerung der Lebensqualität für alle Badegäste erzielt sowie deren Gesundheit gefördert werden. Deshalb ist auf gegenseitige Rücksichtnahme und ausreichende Sicherheit zu achten.

 

§ 2 Zweck der Haus- und Badeordnung

1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Freizeitbades Jurawell einschließlich des Eingangsbereichs sowie der Außenanlagen und ist für alle Gäste verbindlich.

2. Spätestens mit Betreten des Freizeitbades Jurawell erkennt jeder Besucher die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an. Bei Benutzung durch Vereine oder anderer geschlossener Gruppen ist deren Leiter für die Beachtung der Haus- und Badeordnung verantwortlich.

3. Für die Benutzung der Sauna gilt die Saunaordnung ergänzend. In besonderen Betriebsteilen, wie z.B. der Massageraum gelten ggfs. zusätzlich die dort ausgewiesenen Bestimmungen.

 

§ 3 Badegäste

1. Die Benutzung aller Einrichtungen des Freizeitbades Jurawell ist grundsätzlich für jedermann gestattet.

2. Personen, die durch Äußerungen, Handlungen oder sichtbare Zeichen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes im Freizeitbad Jurawell auffällig werden bzw. geworden sind, haben keinen Zutritt bzw. werden dauerhaft der Einrichtungen verwiesen.

3. Ausgenommen vom Besuch der Einrichtungen des Freizeitbades Jurawell sind weiterhin Personen die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden sowie Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen.

4. Krankheiten müssen vor Betreten des Bades angezeigt werden, dies gilt  insbesondere bei Herz- und Kreislaufproblemen. In Zweifelsfällen ist über die Verträglichkeit im Vorfeld ein Arzt zu befragen.

5. Das Mitführen von Tieren im Bad ist nicht gestattet.

6. Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen das Freizeitbad Jurawell nur in Begleitung Erwachsener nutzen. Den Eltern bzw. der Begleitperson obliegt zu jeder Zeit die Aufsichtspflicht über die Kinder. Diese ist nicht gewährleistet, wenn sich die Aufsichtspersonen in einem anderen Bereich aufhalten als die zu beaufsichtigenden Kinder. Die Aufsichtspflicht kann nicht auf das Personal des Freizeitbades  Jurawell übertragen werden.

7. Personen mit geringen oder keinen Schwimmkenntnissen wird empfohlen, während des Aufenthalts in den Becken Schwimmflügel zu tragen.

8. Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen, geistig behinderte Personen oder Personen mit starken körperlichen Behinderungen, die sich nicht ohne die Hilfe Dritter be- und entkleiden können, ist aus Sicherheitsgründen der Zutritt und Aufenthalt im Bad nur mit einer sorgeberechtigten und voll geschäftsfähigen Person, die während der Besuchsdauer die Aufsicht im Freizeitbad Jurawell übernimmt, gestattet.

9. Es ist nicht gestattet, das Freizeitbad Jurawell zu gewerblichen oder sonstigen badunüblichen Zwecken zu nutzen.

 

§ 4 Eintritt

1. Die Benutzung der Einrichtungen des Freizeitbades Jurawell ist, mit Ausnahme des Eingangbereichs, nur mit für den jeweiligen Nutzungsbereich gültigem Papierticket gestattet. Die Nutzungszeit richtet sich nach dem gelösten Tarif. Die Aus- und Ankleidezeit ist in die Nutzungszeit einbezogen.

2. Die Mitarbeiter sind berechtigt, vor dem Verkauf ermäßigter Papiertickets den Personalausweis oder eine andere Legitimation für die Ermäßigung zu verlangen. Ermäßigungen werden nur berücksichtigt, wenn der Nachweis über die entsprechende Berechtigung vor Erwerb des Papiertickets erbracht wurde. Nachträgliche Erstattungen erfolgen nicht. Es kann jeweils nur eine Art der Ermäßigung in Anspruch genommen werden.

3. Gelöste Papiertickets werden nicht zurückgenommen.

4. Verlorene Papiertickets oder nicht ausgenutzte Angebote können nicht erstattet werden. Dies gilt nicht für registrierte Geldwertkarten.

5. Bei missbräuchlicher Verwendung des eigenen oder eines fremden Papiertickets hat der Verwender den beim Freizeitbad Jurawell entstandenen Schaden in nachgewiesener Höhe zu erstatten. Die Erstattung einer Strafanzeige beim Verdacht des Vorliegens einer strafrechtlich relevanten Handlung behält sich das Freizeitbad Jurawell vor.

6. Der Verlust des Papiertickets muss, zur Vermeidung weiteren Schadens, umgehend dem Personal gemeldet werden. Für den Ersatz des Papiertickets behält sich das Freizeitbad Jurawell das Recht vor, die Wiederbeschaffungskosten in Rechnung zu stellen. Dem Besucher ist der Nachweis gestattet, dass dem Freizeitbad Jurawell kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Freizeitbad Jurawell ist der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.

7. Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

8. Gäste mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis und dem Vermerk "B" für Begleitperson zahlen den regulären Eintrittspreis. Eine Begleitperson, mindestens 18 Jahre alt, erhält freien Eintritt gleichen Werts.

 

§ 5 Betriebs- und Badezeiten

1. Die Öffnungszeiten sind durch Aushang bekannt gegeben und Bestandteil der Haus- und Badeordnung. Der Gast verpflichtet sich, diese nicht zu überschreiten. Bei nicht rechtzeitigem Verlassen des Freizeitbad Jurawell entsteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch des Betriebes auf dadurch bedingte Kostenerstattung gegenüber dem Verursacher. Die Geltendmachung weiterer Kosten und Schäden (z.B. für Überstundenvergütung des Personals, Energiekosten etc.) bleibt vorbehalten. Die Betriebsleitung oder die von ihr eingesetzten Personen können allgemein oder für bestimmte Bereiche die Badezeiten verlängern oder verkürzen.

2. Bei Schließung des Freizeitbades Jurawell oder einzelner Teilbereiche aus betrieblichen Gründen oder bei Veranstaltungen mit entsprechender Vorankündigung besteht kein Ersatz- bzw. Ermäßigungsanspruch.

3. In Kooperation mit den Schulen und Vereinen haben diese in Absprache mit dem Freizeitbad Jurawell das Recht, zu vorher festgelegten Zeiten Schwimmbahnen im Schwimmerbecken zur Eigennutzung abzusperren. Hierbei ist kein gesonderter Aushang durch das Freizeitbad Jurawell notwendig. Informationen über Schul- und Vereinszeiten können beim Personal erfragt werden und erfolgen z. T. per Aushang. Ermäßigungen für die eingeschränkte Nutzung des Schwimmerbeckens werden nicht gewährt.

4. Eingangsschluss ist 60 Minuten vor Betriebsschluss, die Badezeit endet 30 Minuten vor Betriebsschluss.

5. Die Nutzungsdauer ist je nach Wahl des Eintrittstarifes beschränkt. Bei Zeitüberschreitung gelten die Modalitäten bezüglich der fälligen Nachzahlungsbeträge, die durch Aushang bekannt gegeben sind. Von dieser Regelung werden grundsätzlich keine Ausnahmen gemacht.

 

§ 6 Badbenutzung

1. Der Aufenthalt im Bad ist nur mit üblicher Badebekleidung gestattet. Ob diese den Anforderungen entspricht, entscheidet das Aufsichtspersonal. Wir erwarten das Tragen von Badeschuhen.

2. Die Badeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zum Schadenersatz. Für Abfälle jeglicher Art sind Abfallbehälter vorhanden und zu benutzen.

3. Findet ein Badegast Räume oder Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt vor, so wird um sofortige Mitteilung an das Personal gebeten.

4. Badebekleidung darf in den Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden.

5. Jeder Badegast hat vor der Benutzung der Schwimmbecken im Duschraum eine gründliche Körperreinigung unter Verwendung von Körperhygieneprodukten wie Seife und Shampoo vorzunehmen. Das Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u.ä. sind grundsätzlich nicht erlaubt.

6. Der Gebrauch von Einreibemitteln aller Art unmittelbar vor Benutzung der Schwimmbecken ist untersagt.

 

§ 7 Verhalten im Bad

1. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was gegen die guten Sitten verstößt oder Sicherheit, Ruhe und Ordnung im Bad stören kann.

2. Das Nutzen von Aufnahmegeräten wie Filmkameras oder Fotohandys, also das Fotografieren und Filmen im gesamten Gebäude sowie auf dem Betriebsgelände ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch das Personal des Freizeitbades Jurawell gestattet.

3. Untersagt sind insbesondere:

- der Betrieb von mitgebrachten musikabspielenden Geräten jedweder Art sowie Mobiltelefonen,

- das Rauchen in sämtlichen Räumen –  mit Ausnahme der dafür vorgesehenen Plätze im Außenbereich,

- der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken im Bereich des Bistro-Café,

- das Mitbringen von Haustieren,

- das Ausspucken auf den Boden oder in die Becken,

- das Nacktbaden außerhalb des Saunabereiches,

- das Belegen von Garderobenschränken/Wertfächern außerhalb des Besuchstages,

- die Mitnahme von Mobiltelefonen in den Saunabereich.

4. Bei Benutzung der Rutsche sind die Hinweise auf den gesonderten Beschilderungen äußerst sorgfältig und genau zu beachten!

5. Die Umkleidekabinen dienen nur zum An- und Auskleiden. Die Garderobe ist in den Garderobenschränken unterzubringen. Die Schränke sind zu verschließen. Eine Ablage der Kleider in der Schwimmhalle ist nicht gestattet.

6. Der Verlust eines Papiertickets ist wegen Diebstahlgefahr sofort zu melden.

7. Die als „Barfußgang” bezeichneten Gänge im Umkleidebereich, die Duschen, die gesamten Bereiche der Badelandschaft sowie der Saunalandschaft dürfen nur barfuß oder in geeigneten Badeschuhen begangen werden.

8. Weiterhin sind untersagt:

- sämtliche Handlungen, die andere Badegäste gefährden oder die Sicherheit im Bad beeinträchtigen,

- seitliches Einspringen, das Stoßen von andere Badegästen in die Becken oder diese unter Wasser zu tauchen,

- jegliche Verunreinigung des Wassers,

- das Reservieren von Liegen und Stühlen mit Handtüchern, Taschen oder sonstigen Gegenständen.

Das Freiräumen von nicht genutzten Liegen ist dagegen gestattet. Das Personal ist angewiesen, solche Liegen wieder freizumachen.

9. Fundgegenstände, die auf dem Betriebsgelände des Freizeitbades Jurawell gefunden werden, sind sofort dem Personal abzugeben. Über die Fundsachen wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

10. Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schwimmhilfen oder Schnorchelgeräten bedarf besonderer Zustimmung. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

11.  Bei den Startblöcken sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten. Das Springen von den Startblöcken geschieht auf eigene Gefahr und ist nur nach der Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Vor dem Absprung ist sicher zu stellen, dass der Sprungbereich frei ist. Den Absprung-bereich darf jeweils nur eine Person betreten. Der Aufenthalt im Sprungbereich ist nach Freigabe der Startblöcke verboten.

12. Zerbrechliche behälter (z.B. aus Glas) dürfen nicht mitgebracht werden.

13. Im Falle der selbst verschuldeten Verweisung aus dem Freizeitbad Jurawell wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.

 

§ 8 Haftung

1. Die Benutzung sämtlicher Einrichtungen des Freizeitbades Jurawell erfolgt auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, das Bad samt Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.

2. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfaltspflicht eintreten oder nicht erkannt werden, haftet der Betreiber nicht. Für einfache Fahrlässigkeit besteht eine Haftung nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen im Eintrittsgeld beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Satz 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge. Im Übrigen ist eine Schadensersatzpflicht für Schäden aller Art ausgeschlossen.

3. Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen mitgeführter Gegenstände wird nicht gehaftet. Jegliche persönliche Gegenstände sind in den dafür vorgesehenen Garderobenschränken/Wertfächern zu verwahren. Dies gilt auch für mitgeführte Taschen.

4. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Sorgfaltspflichten für mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank/ Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Freizeitbades Jurawell in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Badegastes, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes /Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und den Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.

5. Der Haftungsausschluss gilt ebenso für die Beschädigung bzw. den Verlust von Badekleidung und Körperhygieneprodukten.

6. Jeder Unfall oder Verlust ist dem Personal unverzüglich anzuzeigen.

7. Für Diebstahl oder Beschädigung der auf den zum Freizeitbad Jurawell gehörigen Parkplatz abgestellten Fahrzeuge wird keine Haftung übernommen. Für die Benutzung der Parkplätze und Zuwege gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung.

8. Eine Haftung für durch Bäder, Packungen sowie Saunabenutzung hervorgerufene gesundheitliche Beeinträchtigungen wird, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers die Anwendungen nach den gesundheitswissenschaftlichen Erkenntnissen durchzuführen, nicht übernommen.

9. Der Betreiber haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit dessen oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet er wegen der Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit. Diese Regelung gilt für alle Schadensersatzansprüche und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Besuchers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

10. Für den Verlust oder die Zerstörung von dem Besucher überlassenen Gegenständen wird nach dem Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschriften der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Dem Besucher ist der Nachweis gestattet, dass dem Freizeitbad Jurawell kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Freizeitbad Jurawell ist der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.

11. Entsprechend gilt Nr. 10 bei Beschädigungen. Es wird der niedrige Betrag von Reparatur oder Wiederbeschaffung bei Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschriften in Rechnung gestellt. Dem Besucher ist ebenfalls der Nachweis gestattet, dass dem Freizeitbad Jurawell kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Freizeitbad Jurawell ist der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.

12.  Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und gegebenenfalls geräumt. Der Inhalt wird wie eine Fundsache behandelt.

13. Der Gast muss Papierticket, Garderoden- und Wertfachschlüssel sowie Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen (Ausnahme: Papierticket). Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Gastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Gast. Bei schuldhaftem Verlust hat das Freizeitbad Jurawell das Recht, den Wiederbeschaffungswert in Rechnung zu stellen.

 

§ 9 Wünsche, Beschwerden und Anregungen

Wünsche, Beschwerden und Anregungen nimmt das Personal gern entgegen, sie können aber auch bei der Betriebsleitung mündlich oder schriftlich vorgebracht werden.

 

§ 10 Hausrecht

1. Das Personal des Freizeitbades Jurawell übt gegenüber allen Gästen das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Personals ist selbst unter Vorbehalt einer Beschwerde Folge zu leisten.

2. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäftsführung oder die Betriebsleitung ausgesprochen werden. Das Eintrittsgeld wird in derartigen Fällen nicht erstattet.

3. Bei Verstößen gegen die Haus- und Badeordnung ist das Personal des Freizeitbad Jurawell berechtigt, die Personalien des Betroffenen festzustellen und zu diesem Zwecke die Einsichtnahme in seine Ausweispapiere zu verlangen.

 

§ 11 Ausnahmen

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Bade- und Saunabetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

 

§ 12 Sonstiges

Sollte eine Bestimmung dieser Haus- und Badeordnung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder des zugrunde liegenden Vertrages nicht berührt.